Die ausführlichen Gesetzestexte (teilweise
auszugsweise) in Sachen Jugendschutz:
StGB –
Strafgesetzbuch
§ 184 Verbreitung
pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische
Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen
eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich
macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln
einem anderen anbietet oder überläßt
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die
Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen
werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels
einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen
eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von
Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen
Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem
hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder
überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu
verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter
Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu
verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine
solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische
Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen
Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren zum
Gegenstand haben,
1.
verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum
Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den
sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und
geben sie ein tatsächliches Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen
Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen
Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches
Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in
Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im
Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die
ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher
oder beruflicher
Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist
anzuwend
en.
GjSM - Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte (GjSM)
§ 1 Aufnahme von Schriften
in eine Liste
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine
Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche,
verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den
Krieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme ist
bekanntzumac
hen.
(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste
aufgenommen werden
1. allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen
oder weltanschaulichen Inhalts;
2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft der
Forschung oder der Lehre dient;
3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt es sei denn, daß die Art
der Darstellung zu beanstanden ist.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind
nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote
bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht,
nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7.
Februar 1997.
(4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer
vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
§ 3
Verbreitungsverb
ote
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste
bekanntgemacht ist, darf nicht
1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, Überlassen
oder zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder
sonst zugänglich
gemacht werden,
3. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern
und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können,
einem anderen angeboten oder überlassen werden,
4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet,
bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen
Entleihern erfolgt. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch
technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im
Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.
§ 4 Verbreitungsverbot außerhalb von
Geschäftsräumen
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste
bekanntgemacht ist, darf nicht
1. im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen,
2. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der
Kunde nicht zu betreten pflegt,
3. im
Versandhandel
oder
4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln vertrieben, verbreitet oder verliehen
oder zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden.
(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit
diese einen Handel nach Absatz 1 Nr.1 betreiben oder
Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind. Soweit die Lieferung
erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler und
Personen, die Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen,
ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen
hinzuweis
en.
(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht im Wege des
Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingeführt
werden.
§ 5 Beschränkung der
Werbung
(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, daß ein Verfahren zur
Aufnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder
gewesen
ist.
(2) Eine Schriff deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder
durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekündigt
oder angepriesen
werden.
(3) Absatz 2 gilt
nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem
einschlägigen Handel erfolgt oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an
oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche
ausgeschlosse
n ist.
§ 6 Schwer
jugendgefährdende
Schriften
Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne daß es einer Aufnahme in
die Liste und einer Bekanntmachung bedarf,
1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,
2. pornographische Schriften (§ 184 des
Strafgesetzbuches),
3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder
Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
§ 7a
Jugendschutzbeauftr
agte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen,
wenn diese allgemein angeboten werden und
jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät
den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er
ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem
Diensteanbieter eine Beschränkung von
Angeboten vorschlagen.
Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1
kann auch dadurch erfüllt
werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 21
Straftaten
(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist,
oder eine der in § 6 bezeichneten Schriften
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugendlichen
anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer
gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem anderen
anbietet oder
überläßt,
3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält
oder sonst zugänglich macht,
4. entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen vertreibt,
verbreitet, verleiht oder vorrätig hält,
5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort
bezeichneten Personen liefert,
6. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen
unternimmt oder
7. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder anpreist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1
geschäftlich wirbt oder
2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Werbung
abdruckt oder veröffentlicht.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
die Schrift einem Kind oder Jugendlichen anbietet,
überläßt oder
zugänglich macht.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der
Täter; der die Schrift einem Kind oder Jugendlichen
angeboten, überlassen oder zu gänglich gemacht hat, ein Jugendlicher oder ein Angehöriger im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr 1 des Strafgesetzbuches ist.
(6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift einem anderen Kind oder Jugendlichen
angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht, so leitet das
Jugendamt die aufgrund bestehender Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der
Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamtes oder
von Amts wegen
Weisungen erteilen.
§ 21a
Ordnungswidrigkeit
en
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist oder
2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben
nicht verpflichtet.
MDStV -
Mediendienstestaatsvertr
ag
§ 2
Geltungsbereic
h:
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit
gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels
eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben
unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des
Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung
sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz
1 sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den
Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder
die Erbringung von Dienstleistungen
(Fernseheinkauf),
2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild
mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und
vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus
elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit
Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die
reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht,
ferner von
Telespielen.
§ 5
Verantwortlichke
it:
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach
den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich,
wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es
ihnen technisch möglich und zumutbar ist,
deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und
kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als
Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 8 Unzulässige Mediendienste,
Jugendschutz:
(1) Angebote sind
unzulässig, wenn sie
1. gegen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches verstoßen,
2. den Krieg
verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche
sittlich schwer zu gefährden,
4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden
ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein
überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Berichterstattung vorliegt; eine
Einwilligung ist unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die
Menschenwürde verletzen.
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter
trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise
Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen
üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische
Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel
während des gesamten Angebots
kenntlich gemacht wird.
(4) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere
Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser
Angebote
ermöglichen.
(
5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und
berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er
ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem
Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters
nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden,
daß er
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 9 Werbung,
Sponsoring:
(1) Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder
Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen
schaden oder ihre
Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung, die als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote
eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine
unterschwelligen Techniken
eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach § 2 II Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44 und 45 a des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4) Für Sponsoring und Fernsehtext gilt § 8 des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
TDG -
Teledienstegesetz
§ 1 Zweck des
Gesetzes:
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die
verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereic
h:
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von
kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt
(Teledienst
e).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1
sind insbesondere
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum
Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und
Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsang
ebote),
3. Angebote zur Nutzung des Internets
oder weiterer Netze,
4. Angebote zur Nutzung
von Telespielen,
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren
Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglich
keit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder
teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt
nicht für
1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne des § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,
4. den Bereich der
Besteuerung.
(5) Presserechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrecht noch
befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3
Begriffsbestimmun
gen
Im Sinne dieses Gesetzes
bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde
Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur
Nutzung
vermittelt;
2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen
Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen;
3. "Verteildienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle
Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von
Nutzern erbracht
werden;
4. "Abrufdienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf
Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren
oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen
Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine
Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die
folgenden Angaben stellen als solche keine Form der
kommerziellen
Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder
Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-
Name oder eine Adresse der
elektronischen Post;
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person, die
unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistungen gemacht werden;
6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf
unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten
oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein
begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit
ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehe
n.
§ 6 Allgemeine
Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu
halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der
elektronischen
Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehö
rde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernum
mer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L
19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.
Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.
EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden
ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die
Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung,
dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach
handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§ 7 Besondere Informationspflichten bei
kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines
Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen,
mindestens die nachfolgenden
Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar
als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar
als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für
ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar
und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche
erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb bleiben unberührt.
§ 8 Allgemeine
Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten,
nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11
unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 12
Bußgeldvorschrift
en
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar
hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50.000 Euro geahndet werden.
JÖSchG – Gesetz zum Schutz der Jugend
in der Öffentlichkeit
§6 Öffentliche
Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur
gestattet werden, wenn die Filme von der Obersten
Landesbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter sechs
Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn
sie von einem
Erziehungsberechtigten begleitet
sind.
(2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und
Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur
Vorführung vor ihnen
freigegeben werden.
(3) Die Oberste Landesbehörde
kennzeichnet die Filme mit
1. "Freigegeben ohne
Altersbeschränkung"
2. "Freigegeben ab
sechs Jahren"
3. "Freigegeben ab
zwölf Jahren',
4. "Freigegeben ab
sechzehn Jahren"
5. "Nicht freigegeben unter
achtzehn Jahren".
Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr.5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des §130
Abs. 2, des §131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches
erfüllt, ist dies der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten
nur gestattet
werden
1. Kindern, wenn die
Vorführung bis 20 Uhr,
2. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn
die Vorführung bis 22 Uhr,
3. Jugendlichen über sechzehn Jahren, wenn die
Vorführung bis 24 Uhr beendet ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art
der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch
für Werbevorspanne und
Beiprogramme.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nicht gewerblichen Zwecken hergestellt
werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt
werden
.
(7) Auf Filme, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet
worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender
Schriften keine Anwendung.
§ 7 Bespielte Videokassetten /
Bildplatten / Bildträger
(1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen Kindern und
Jugendfichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich
gemacht werden, wenn die Programme von der Obersten Landesbehörde für ihre
Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind.
(2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 6 entsprechende
Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem
fälschungssicheren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der Nutzungsrechte auf
dem Bildträger und auf der Hülle in einer deutlich
sichtbaren Form anzubringen, bevor der Bildträger an den Handel geliefert oder in
sonstiger Weise gewerblich verwertet wird.
(3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nicht oder mit "Nicht freigegeben unter
achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen
1. einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen
oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im
Versandhandel angeboten oder
überlassen werden.
(4) In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in
Automaten angeboten werden.
(5) Auf Bildträger, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 6
Abs. 3 Satz 1 Nr.1 bis 4 gekennzeichnet worden sind,
finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
(6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 12 Bußgeld /
Strafen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder
Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
5. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit
bei einer öffentlichen Filmveranstaltung gestattet,
6. entgegen § 7 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen einen bespielten Bildträger, der
nicht für seine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich
macht,
7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht, nicht in der dort bezeichneten Form
oder in einer der Alterseinstufung durch die Oberste
Landesbehörde nicht
entsprechenden Weise anbringt,
8. entgegen § 7 Abs. 3 Nr.2 einen nicht freigegebenen
Bildträger anbietet oder überläßt,
[...]
16. entgegen § 11 Satz 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden
Vorschriften nicht durch den dort bezeichneten Aushang
bekanntmac
ht,
17. entgegen § 11 Satz 2 nicht die Kennzeichnungen des
§ 6 Abs. 3 Satz 1 verwendet,
18. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine öffentliche Filmveranstaltung weitergibt, ohne
den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen,
19. entgegen § 11 Satz 4 bei der Ankündigung oder bei der Werbung auf jugendgefährdende
Inhalte hinweist oder in jugendgefährdender Weise
ankündigt oder
wirbt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über achtzehn Jahre ein Verhalten eines
Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert,
das durch ein in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot
oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10
verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies
nicht für den Personensorgeberechtigten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000
Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1.eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung begeht und dadurch
wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in
seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen
Entwicklung schwer gefährdet oder
2. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung aus
Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
Die vorgenannten Texte dienen ausschließlich der Information unserer Kunden und stellen
keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr!