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Übersicht über die wichtigsten Gesetze i.S. JSB

Die ausführlichen Gesetzestexte (teilweise auszugsweise) in Sachen Jugendschutz:
StGB – Strafgesetzbuch
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt
 3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die
Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
 4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von
Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
 6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
 9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu
verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
 1. verbreitet,
 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
 wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und
geben sie ein tatsächliches Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen
Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im
Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher
oder beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist
anzuwenden.
GjSM - Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM)
§ 1 Aufnahme von Schriften in eine Liste
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche,
verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme ist
bekanntzumachen.
(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenommen werden
 1. allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts;
 2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft der Forschung oder der Lehre dient;
 3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt es sei denn, daß die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind
nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
§ 3 Verbreitungsverbote
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
 1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, Überlassen oder zugänglich gemacht werden,
 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder
sonst zugänglich gemacht werden,
 3. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern
und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen angeboten oder überlassen werden,
 4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch
technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.
§ 4 Verbreitungsverbot außerhalb von Geschäftsräumen
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
 1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
 2. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt,
 3. im Versandhandel oder
 4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden.
(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr.1 betreiben oder
Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler und
Personen, die Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen
hinzuweisen.
(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingeführt werden.
§ 5 Beschränkung der Werbung
(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, daß ein Verfahren zur Aufnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder
gewesen ist.
(2) Eine Schriff deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekündigt
oder angepriesen werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht,
 1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel erfolgt oder
 2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche
ausgeschlossen ist.
§ 6 Schwer jugendgefährdende Schriften
Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf,
 1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,
 2. pornographische Schriften (§ 184 des Strafgesetzbuches),
 3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
§ 7a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und
jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er
ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem
Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.
Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt
werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 21 Straftaten
(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, oder eine der in § 6 bezeichneten Schriften
 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem anderen
anbietet oder überläßt,
 3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,
 4. entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen vertreibt, verbreitet, verleiht oder vorrätig hält,
 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort bezeichneten Personen liefert,
 6. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt oder
 7. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder anpreist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
 1. entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder
 2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Werbung abdruckt oder veröffentlicht.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte die Schrift einem Kind oder Jugendlichen anbietet,
überläßt oder zugänglich macht.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter; der die Schrift einem Kind oder Jugendlichen
angeboten, überlassen oder zu gänglich gemacht hat, ein Jugendlicher oder ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr 1 des Strafgesetzbuches ist.
(6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift einem anderen Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht, so leitet das
Jugendamt die aufgrund bestehender Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamtes oder
von Amts wegen Weisungen erteilen.
§ 21a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist oder
 2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet.
MDStV - Mediendienstestaatsvertrag
 § 2 Geltungsbereich:
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels
eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des
Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
 1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder
die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
 2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
 3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
 4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit
Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht,
ferner von Telespielen.
§ 5 Verantwortlichkeit:
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es
ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und
kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 8 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz:
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
 1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
 2. den Krieg verherrlichen,
 3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
 4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
 5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise
Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel
während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.
(4) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser
Angebote ermöglichen.
(
5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er
ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem
Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden,
daß er
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 9 Werbung, Sponsoring:
(1) Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen
schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung, die als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine
unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach § 2 II Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4) Für Sponsoring und Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
TDG - Teledienstegesetz
 § 1 Zweck des Gesetzes:
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich:
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von
kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt
(Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
 1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
 2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),
 3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
 4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
 5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
 (3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
 1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
 2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
 3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,
 4. den Bereich der Besteuerung.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrecht noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
 1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur
Nutzung vermittelt;
 2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
 3. "Verteildienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von
Nutzern erbracht werden;
 4. "Abrufdienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
 5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine
Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der
kommerziellen Kommunikation dar:
 a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-
Name oder eine Adresse der elektronischen Post;
 b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die
unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht werden;
 6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten
oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.
 Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,
 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L
19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
 a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
 b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
 c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
 Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach
handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen,
mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
 2. Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für
ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
 Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
§ 8 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11
unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 12 Bußgeldvorschriften
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar
hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
 JÖSchG – Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
 §6 Öffentliche Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der Obersten
Landesbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter sechs Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn
sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind.
(2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur
Vorführung vor ihnen freigegeben werden.
(3) Die Oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit
 1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
 2. "Freigegeben ab sechs Jahren"
 3. "Freigegeben ab zwölf Jahren',
 4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
 5. "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren".
Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr.5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des §130 Abs. 2, des §131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches
erfüllt, ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten
nur gestattet werden
 1. Kindern, wenn die Vorführung bis 20 Uhr,
 2. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr,
 3. Jugendlichen über sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 24 Uhr beendet ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch
für Werbevorspanne und Beiprogramme.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nicht gewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt
werden.
(7) Auf Filme, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
§ 7 Bespielte Videokassetten / Bildplatten / Bildträger
(1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen Kindern und Jugendfichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich
gemacht werden, wenn die Programme von der Obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind.
(2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 6 entsprechende Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem
fälschungssicheren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der Nutzungsrechte auf dem Bildträger und auf der Hülle in einer deutlich
sichtbaren Form anzubringen, bevor der Bildträger an den Handel geliefert oder in sonstiger Weise gewerblich verwertet wird.
(3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nicht oder mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen
 1. einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im
Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
(4) In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in Automaten angeboten werden.
(5) Auf Bildträger, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 bis 4 gekennzeichnet worden sind,
finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
(6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 12 Bußgeld / Strafen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
 [...]
 5. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung gestattet,
 6. entgegen § 7 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen einen bespielten Bildträger, der nicht für seine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich
macht,
 7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht, nicht in der dort bezeichneten Form oder in einer der Alterseinstufung durch die Oberste
Landesbehörde nicht entsprechenden Weise anbringt,
 8. entgegen § 7 Abs. 3 Nr.2 einen nicht freigegebenen Bildträger anbietet oder überläßt,
 [...]
 16. entgegen § 11 Satz 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht durch den dort bezeichneten Aushang
bekanntmacht,
 17. entgegen § 11 Satz 2 nicht die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verwendet,
 18. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine öffentliche Filmveranstaltung weitergibt, ohne den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen,
 19. entgegen § 11 Satz 4 bei der Ankündigung oder bei der Werbung auf jugendgefährdende Inhalte hinweist oder in jugendgefährdender Weise
ankündigt oder wirbt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über achtzehn Jahre ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert,
das durch ein in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10
verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für den Personensorgeberechtigten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
 1.eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in
seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
 2. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
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Übersicht über die

wichtigsten Gesetze i.S.

JSB

Die ausführlichen Gesetzestexte (teilweise auszugsweise) in Sachen Jugendschutz:
StGB – Strafgesetzbuch
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im
Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt
 3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die
Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
 4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von
Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
 6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
 9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu
verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
 1. verbreitet,
 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
 wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und
geben sie ein tatsächliches Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen
Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im
Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher
oder beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist
anzuwend en.
GjSM - Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM)
§ 1 Aufnahme von Schriften in eine Liste
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche,
verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme ist
bekanntzumac hen.
(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenommen werden
 1. allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts;
 2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft der Forschung oder der Lehre dient;
 3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt es sei denn, daß die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind
nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
§ 3 Verbreitungsverb ote
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
 1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, Überlassen oder zugänglich gemacht werden,
 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder
sonst zugänglich gemacht werden,
 3. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern
und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen angeboten oder überlassen werden,
 4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch
technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.
§ 4 Verbreitungsverbot außerhalb von Geschäftsräumen
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
 1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
 2. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt,
 3. im Versandhandel oder
 4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden.
(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr.1 betreiben oder
Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler und
Personen, die Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen
hinzuweis en.
(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingeführt werden.
§ 5 Beschränkung der Werbung
(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, daß ein Verfahren zur Aufnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder
gewesen ist.
(2) Eine Schriff deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekündigt
oder angepriesen werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht,
 1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel erfolgt oder
 2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche
ausgeschlosse n ist.
§ 6 Schwer jugendgefährdende Schriften
Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf,
 1. Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,
 2. pornographische Schriften (§ 184 des Strafgesetzbuches),
 3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.
§ 7a Jugendschutzbeauftr agte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und
jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er
ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem
Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.
Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt
werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 21 Straftaten
(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, oder eine der in § 6 bezeichneten Schriften
 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem anderen
anbietet oder überläßt,
 3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,
 4. entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen vertreibt, verbreitet, verleiht oder vorrätig hält,
 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort bezeichneten Personen liefert,
 6. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt oder
 7. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder anpreist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
 1. entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder
 2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Werbung abdruckt oder veröffentlicht.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte die Schrift einem Kind oder Jugendlichen anbietet,
überläßt oder zugänglich macht.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter; der die Schrift einem Kind oder Jugendlichen
angeboten, überlassen oder zu gänglich gemacht hat, ein Jugendlicher oder ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr 1 des Strafgesetzbuches ist.
(6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift einem anderen Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht, so leitet das
Jugendamt die aufgrund bestehender Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamtes oder
von Amts wegen Weisungen erteilen.
§ 21a Ordnungswidrigkeit en
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
 1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist oder
 2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet.
MDStV - Mediendienstestaatsvertr ag
 § 2 Geltungsbereic h:
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels
eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des
Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
 1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder
die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
 2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
 3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
 4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit
Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht,
ferner von Telespielen.
§ 5 Verantwortlichke it:
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es
ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und
kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 8 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz:
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
 1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
 2. den Krieg verherrlichen,
 3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
 4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
 5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise
Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel
während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.
(4) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser
Angebote ermöglichen.
(
5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er
ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem
Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden,
daß er
eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
§ 9 Werbung, Sponsoring:
(1) Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen
schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung, die als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine
unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach § 2 II Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4) Für Sponsoring und Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
TDG - Teledienstegesetz
 § 1 Zweck des Gesetzes:
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereic h:
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von
kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt
(Teledienst e).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
 1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
 2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsang ebote),
 3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
 4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
 5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglich keit.
 (3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
 1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
 2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
 3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,
 4. den Bereich der Besteuerung.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrecht noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3 Begriffsbestimmun gen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
 1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur
Nutzung vermittelt;
 2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
 3. "Verteildienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von
Nutzern erbracht werden;
 4. "Abrufdienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
 5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine
Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der
kommerziellen Kommunikation dar:
 a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-
Name oder eine Adresse der elektronischen Post;
 b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die
unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht werden;
 6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten
oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.
 Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehe n.
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,
 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehö rde,
 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernum mer,
 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L
19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
 a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
 b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
 c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
 Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach
handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen,
mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
 2. Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für
ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
 Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
§ 8 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11
unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 12 Bußgeldvorschrift en
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar
hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
 JÖSchG – Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
 §6 Öffentliche Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der Obersten
Landesbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter sechs Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn
sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind.
(2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur
Vorführung vor ihnen freigegeben werden.
(3) Die Oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit
 1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
 2. "Freigegeben ab sechs Jahren"
 3. "Freigegeben ab zwölf Jahren',
 4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
 5. "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren".
Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr.5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des §130 Abs. 2, des §131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches
erfüllt, ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten
nur gestattet werden
 1. Kindern, wenn die Vorführung bis 20 Uhr,
 2. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr,
 3. Jugendlichen über sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 24 Uhr beendet ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch
für Werbevorspanne und Beiprogramme.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nicht gewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt
werden .
(7) Auf Filme, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
§ 7 Bespielte Videokassetten / Bildplatten / Bildträger
(1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen Kindern und Jugendfichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich
gemacht werden, wenn die Programme von der Obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind.
(2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 6 entsprechende Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem
fälschungssicheren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der Nutzungsrechte auf dem Bildträger und auf der Hülle in einer deutlich
sichtbaren Form anzubringen, bevor der Bildträger an den Handel geliefert oder in sonstiger Weise gewerblich verwertet wird.
(3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nicht oder mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen
 1. einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im
Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
(4) In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in Automaten angeboten werden.
(5) Auf Bildträger, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 bis 4 gekennzeichnet worden sind,
finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
(6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 12 Bußgeld / Strafen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
 [...]
 5. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung gestattet,
 6. entgegen § 7 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen einen bespielten Bildträger, der nicht für seine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich
macht,
 7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht, nicht in der dort bezeichneten Form oder in einer der Alterseinstufung durch die Oberste
Landesbehörde nicht entsprechenden Weise anbringt,
 8. entgegen § 7 Abs. 3 Nr.2 einen nicht freigegebenen Bildträger anbietet oder überläßt,
 [...]
 16. entgegen § 11 Satz 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht durch den dort bezeichneten Aushang
bekanntmac ht,
 17. entgegen § 11 Satz 2 nicht die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verwendet,
 18. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine öffentliche Filmveranstaltung weitergibt, ohne den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen,
 19. entgegen § 11 Satz 4 bei der Ankündigung oder bei der Werbung auf jugendgefährdende Inhalte hinweist oder in jugendgefährdender Weise
ankündigt oder wirbt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über achtzehn Jahre ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert,
das durch ein in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10
verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für den Personensorgeberechtigten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
 1.eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in
seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
 2. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
Die vorgenannten Texte dienen ausschließlich der Information unserer Kunden und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr!